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Grundsteuerreform 2025

Grundsteuerreform 2025

Ab 2025 wird die Grundsteuer nach dem neuen Landessteuergrundgesetz Baden-Württemberg erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Grundsteuer in 2018 für verfassungswidrig erklärt. Doch wie wird die neu zu zahlende Grundsteuer berechnet? Welche Schritte gehen Finanzamt und die Stadtverwaltung Kraichtal bis zur neuen Grundsteuer in 2025? Worauf Sie als Eigentümerin oder Eigentümer achten müssen und wann Sie mit weiteren Informationen rechnen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die neue Grundsteuer

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 wurde die Reform der bisherigen Grundsteuer notwendig. Die bisher für die Bemessung von Grundstücken verwendeten Einheitswerte erklärte das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig.

Aus diesem Grund müssen alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet werden.

Der Gesetzgeber ermöglichte den Ländern, ein eigenes Grundsteuerrecht einzuführen (Grundgesetz vom November 2019). Baden-Württemberg führte im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz ein.

Für 2024 wird die Grundsteuer noch nach dem alten Recht festgesetzt und erhoben. Ab 2025 wird die neue Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz in Baden-Württemberg eingeführt.

Doch was genau bedeutet das für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer?

Antworten auf häufige Fragen (FAQ)

Wer ist von der Grundsteuerreform betroffen?

Betroffen sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz (Mieteigentum, Eigentum von Grundstücken).

Welche Grundstücke sind von der Reform betroffen?

Betroffen sind bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A).

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Es gibt zwei Arten von Grundsteuer:

  • Grundsteuer A bezeichnet das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
  • Grundsteuer B bezeichnet die Grundsteuer für das sonstige Grundvermögen, die bebauten und unbebauten Grundstücke.

Damit die Grundsteuer nach neuem Recht ermittelt werden kann, haben die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bis 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgegeben.

Die Grundsteuer wird weiterhin in drei Verfahrensschritten berechnet.

 

Schritt 1: Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert

Im ersten Schritt ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert aus Bodenrichtwert und Grundstücksfläche.

1. Bewertungsverfahren Finanzamt

Grundsteuer x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

 

Schritt 2: Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuermessbetrag

Das Finanzamt legt auf Basis der eingegangenen Grundsteuererklärung den Grundsteuermessbetrag fest. Dieser wird an die Verwaltungen und Kommunen übermittelt.

Die steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger erhalten vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid.

2. Messbetragsverfahren Finanzamt

Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

 

Schritt 3: Die Stadt Kraichtal berechnet die neue Grundsteuer

Die Stadtverwaltung multipliziert den vom Finanzamt übermittelten Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz. Daraus ergibt sich die nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer. Der Hebesatz wiederum wird durch den Gemeinderat festgelegt – voraussichtlich im letzten Quartal 2024.

Die nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer für 2025 wird den Bürgerinnen und Bürgern mit dem Grundsteuerbescheid ab Januar 2025 mitgeteilt.

3. Festsetzung und Erhebung Stadt Kraichtal

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuerbetrag

Wie hoch wird die künftige Grundsteuer ausfallen?

Zum aktuellen Zeitpunkt kann noch keine Aussage über die künftige Höhe der Grundsteuer getroffen werden.
Grundlage für die Berechnung ist der künftige Hebesatz.
Es wird jedoch in Einzelfällen zu Belastungsverschiebungen kommen.
Mit einer verlässlichen Kalkulation des Hebesatzes kann frühestens im Herbst 2024 begonnen werden.

Wann kann die Stadt Kraichtal mit der Berechnung des Hebesatzes starten?

Eine sichere Kalkulation des Hebesatzes kann erst dann erfolgen, wenn etwa 90 Prozent der Messbescheide nach neuem Recht eingegangen sind.
Aktuell werden Vorbereitungen getroffen, um die Messbescheide schnellstmöglich prüfen zu können, sobald diese vorliegen und technisch verwertbar sind.
Über den Hebesatz berät und entscheidet der Gemeinderat voraussichtlich im letzten Quartal 2024.

Wie sah die Besteuerung im Bereich Wohnen nach altem Recht aus und wie fällt sie nach neuem Recht aus?

Um das neue Recht zu verstehen ist es wichtig, die wichtigsten Aspekte des bestehenden Rechts zu kennen.

Berechnung nach bisherigem Recht

Für ältere Einfamilienhäuser mit großem Grundstück richtete sich die Festsetzung des Einheitswertes nach dem Gebäudewert. Gleiches galt auch für Eigentumswohnungen. Beide Gebäudearten hatten etwa gleich hohe Grundsteuerbelastungen.

Die Grundstücksgröße fiel bei der Berechnung wenig ins Gewicht.

Berechnung nach der Reform

Für zum Beispiel ältere Einfamilienhäuser mit großem Grundstück beziehungsweise Eigentumswohnungen richtet sich die Festsetzung des zukünftigen Messbetrags ausschließlich nach der Grundstücksgröße. Die Bebauungsart wird wenig ins Gewicht fallen.

Warum musste die Feststellungserklärung überhaupt abgegeben werden?

Die für die Feststellungserklärung notwendigen Daten sind zwar grundsätzlich alle vorhanden, jedoch nicht vollumfassend und technisch verwendbar.

Aus diesem Grund mussten alle Steuerpflichtigen bis 31. Januar 2023 eine Erklärung abgeben. Dazu aufgefordert wurden sie mit der Allgemeinverfügung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 9. März 2022, veröffentlicht am 30. März 2022.

Maßgebend für die Feststellungserklärung waren die Verhältnisse zum 1. Januar 2022. Wer am Stichtag Eigentümerin oder Eigentümer eines Objekts war, musste für den Besitz eine Feststellungserklärung abgeben.

Nachfolgende Informationen mussten mit der Feststellungserklärung eingereicht werden:

  • Aktenzeichen des Finanzamtes
  • Das zuständige Finanzamt, Lage des Grundstücks, Gemarkung
  • Name, Adresse & Geburtsdatum des/der Eigentümer*in
  • Steuernummer und Identifikationsnummer
  • Postempfänger (bei Bedarf)
  • Grundbuchblatt
  • Flurstücksnummer
  • Fläche des Grundstücks in m²
  • Miteigentumsanteil (z.B. bei Eigentumswohnung)
  • Bodenrichtwert in der zugehörigen Bodenrichtwertzone
  • Nutzung (z.B. überwiegend zu Wohnzwecken)
  • Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Ertragsmesszahl und Nutzungsart